Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 15. April 1964 über die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen (Telegraphenordnung).

Zusammenfassung


83. Verordnung: Telegraphenordnung.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 15. April 1964 über die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen (Telegraphenordnung).

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet:

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Telegraphen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die zur schriftlichen Wiedergabe des Inhaltes von Schriftstücken oder zur bildmäßigen Wiedergabe von Vorlagen dienen.

§ 2. Der öffentliche Telegraphenverkehr umfaßt die Aufgabe, die Übermittlung und die Zustellung von Telegrammen.

ABSCHNITT II.

Abfassung der Telegramme.

Allgemeine Erfordernisse.

§ 3. (1) Die Urschrift jedes Telegramms muß in deutlichen deutschen oder lateinischen Buchstaben oder in solchen Zeichen geschrieben sein, die sich mit Fernschreibapparaten übermitteln lassen.

(2) Alle Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen und Überschreibungen hat der Absender auf der Urschrift anzuerkennen.

Reihenfolge der einzelnen Teile eines Telegramms.

§ 4. Die einzelnen Teile, die in einem Telegramm vorkommen können, müssen in nachstehender Reihenfolge niedergeschrieben sein:

a) Gebührenpflichtige Dienstvermerke,

b) Anschrift,

c) Text,

d) Unterschrift.

Gebührenpflichtige Dienstvermerke.

§ 5. Ein gebührenpflichtiger Dienstvermerk ist ein auf einem Telegramm geschriebener Vermerk,

mit dem die Art des Telegramms oder ein vom Absender oder vom Empfänger verlangter besonderer Dienst zu kennzeichnen ist. Es gibt folgende gebührenpflichtige Dienstvermerke:

Anschrift.

§ 6. (1) Die Anschrift besteht aus dem Namen und der Adresse des Empfängers sowie aus der Bezeichnung des Bestimmungsamtes. Sie hat aus mindestens zwei Wörtern zu bestehen, von denen das eine den Empfänger und das andere das Bestimmungsamt zu bezeichnen hat. Die Bezeichnung des Bestimmungsamtes hat den Schluß

der Anschrift zu bilden. Die Anschrift hat alle nötigen Angaben zu enthalten, um die Zustellung des Telegramms an den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen sicherzustellen.

(2) Bei einem Telegramm mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk = TF .. . = oder

=TLX... = , in den die Fernsprechnummer beziehungsweise Fernschreibnummer einzufügen ist,

genügt es, wenn in der Anschrift nur der Name des Empfängers und die Bezeichnung des Bestimmungsamtes angegeben sind.

(3) Die Anschrift eines Telegramms, das in einem Postfach hinterlegt werden soll, hat den Namen des Empfängers, das Wort „Postfach",

gegebenenfalls die Nummer desselben, und die Bezeichnung des Bestimmungsamtes zu enthalten.

Befinden sich mehrere Postämter am Bestimmungsort,

so ist auch die Nummer des Postamtes anzugeben.

(4) Bei einem Telegramm mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk =GP= oder =TR =

hat die Anschrift den Familiennamen des Empfängers, möglichst unter Hinzufügung des Vornamens oder des Anfangsbuchstabens des Vornamens, und die Bezeichnung des Bestimmungsamtes zu enthalten. Bei einem Telegramm mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=GPR= muß der Empfänger mit Vor- und Familiennamen bezeichnet sein.

(5) Telegramme an Personen in Eisenbahnzügen haben in der Anschrift außer dem Namen des Empfängers und der Bezeichnung des Bestimmung...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen