Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Feber 1963 zur Durchführung der Bestimmungen des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes betreffend Försterschulen (Försterschulen-Verordnung).

Zusammenfassung


34. Verordnung: Försterschulen-Verordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Feber 1963 zur Durchführung der Bestimmungen des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes betreffend Försterschulen (Försterschulen-Verordnung).

Auf Grund der §§ 60 bis 72 des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wird verordnet, und zwar hinsichtlich der §§ 1, 10

und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:

§ 1.

Bundesförsterschulen.

Bundesförsterschulen im Sinne des § 60 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes sind die Bundesförsterschule Ort in Ort bei Gmunden,

Bundesförsterschule Bruck in Bruck an der Mur,

Bundesförsterschule Waidhofen in Waidhofen an der Ybbs und Bundesförsterschule Gainfarn in Gainfarn.

§ 2.

Lehrplan.

(1) Der Unterricht an den Bundesförsterschulen ist im wesentlichen als Anschauungsunterricht zu gestalten. Ihm ist der in der Anlage 1 enthaltene Lehrplan zugrunde zu legen.

(2) Das Schuljahr is...

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