Zusammenfassung
20. Bundesgesetz: Privatradiogesetz ? PrR-G
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz ? PrR-G)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt Allgemeines§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken.(2) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.(3) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.Begriffsbestimmungen§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt;2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;4. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;5. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 10Abs. 1 Z 1 notwendig ist;6. Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in-oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;7. Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein Medieninhaber, die auf Grund der in § 9 Abs. 4 angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind.2. Abschnitt Zulassung§ 3. (1) Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde kann dabei die zur Si...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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