Zusammenfassung
181. Bundesgesetz: Wehrgesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 7. September 1955, womit Bestimmungen über das Wehrwesen erlassen werden (Wehrgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Allgemeines.§ 1. Wehrsystem.(1) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes wehrpflichtig.(2) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt.(3) Das Bundesheer (Präsenzstand) setzt sich zusammen a) aus den Wehrpflichtigen, die zum Präsenzdienst einberufen sind,b) aus den Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zu einer längeren als der gesetzlich festgelegten Präsenzdienstzeit verpflichten, und c) aus Berufsoffizieren.(4) Die Angehörigen des Bundesheeres (Soldaten)sind Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad (Wehrmänner).Die Offiziere sind Berufs- oder Reserveoffiziere,Unteroffiziere sind zeitverpflichtete oder Reserve-Unteroffiziere, Chargen sind Wehrpflichtige,die sich im Präsenzstand befinden, zeitverpflichtete oder Reserve-Chargen, Wehrmänner sind Wehrmänner des Präsenzstandes, zeitverpflichtete und Wehrmänner des Reservestandes.(5) Der Stand an Chargen wird aus dem Stand entsprechend ausgebildeter Soldaten ohne Chargengrad,der Stand an Unteroffizieren aus entsprechend ausgebildeten Chargen und der Stand an Offizieren aus entsprechend ausgebildeten Unteroffizieren gebildet und ergänzt.(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete.§ 2. Zweck des Bundesheeres.(1) Das Bundesheer ist bestimmt:a) zum Schutz der Grenzen der Republik,b) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt und c) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges;in den Fällen der lit. b und c insoweit, als die gesetzmäßige bürgerliche Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt.(2) Die Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 1 lit. b und c genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch zu nehmen.(3) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 1 lit. b und c genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen,und bei weiterem Zuwarten eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde oder wenn es sich um die Zurückweisun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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