Bundesgesetz vom 6. März 1974, mit dem Bestimmungen über den Zivildienst erlassen werden (Zivildienstgesetz)

Zusammenfassung


187. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 6. März 1974, mit dem Bestimmungen über den Zivildienst erlassen werden (Zivildienstgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I Allgemeine Grundsätze

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt.

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, sind auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien, wenn sie es — von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen

— aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig.

(2) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen Zivildienst (Abschnitt III) und in den außerordentlichen Zivildienst (Abschnitt IV); er ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten;

sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen.

(2) Diese Dienstleistungen sollen insbesondere auf folgenden Gebieten erbracht werden:

Dienst in Krankenanstalten Rettungswesen Einsätze bei Epidemien Sozialhilfe Katastrophenhilfe und Zivilschutz Regulierung und Instandhaltung von Gewässern Wildbachverbauung Lawinenverbauung Bau, Erhaltung und Reinigung von Straßen Meliorationen Pflege und Schutz des Waldes Abfallbeseitigung Vermarkung der Bundesgrenze.

§ 4. (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann durch Bescheid als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannt sind.

(2) In Betracht kommen Einrichtungen 1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder 3. sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

(3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn 1. sie überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des § 3 dient und 2. die Einrichtung eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung,

Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.

(4) Die Anerkennung nach. Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn 1. dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,

2. die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3

festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder 3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm nach Abschnitt VI obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

(5) Die ör...

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