Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 10. November 1953, betreffend den Beitritt Österreichs zu der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 geänderten Fassung.

Zusammenfassung


183. Kundmachung: Beitritt Österreichs zu der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 geänderten Fassung.

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 10. November 1953, betreffend den Beitritt Österreichs zu der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 geänderten Fassung.

I.

Nachdem die am 26. Juni 1948 in Brüssel unterzeichnete revidierte Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886, vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in Bern am 20. März 1914 und revidiert in Rom am 2. Juni 1928 (Convention de Berne pour la protection des Oeuvres Littéraires et Artistiques, signée le 9 septembre 1886 — Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works, signed on the 9th September 1886), welche also lautet:

Übersetzung:

Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886

vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in Bern am 20. März 1914, revidiert in Rom am 2. Juni 1928 und revidiert in Brüssel am 26. Juni 1948.

Australien, Belgien, Brasilien,

Dänemark, Finnland, Frankreich,

Griechenland, Großbritannien und Nord-Irland, Indien,

Irland, Island, Italien,

Jugoslawien, Kanada, Libanon,

Liechtenstein, Luxemburg, Marokko,

Monaco, Neuseeland, die Niederlande, Norwegen, Österreich,

Pakistan, Polen, Portugal,

Schweden, die Schweiz,

Spanien, die Südafrikanische Union, Syrien, die Tschechoslowakei,

Tunis, Ungarn und die Vatikan-Stadt,

gleichermaßen vom Wunsch beseelt, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise zu schützen,

haben beschlossen, die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete, am 4. Mai 1896

in Paris vervollständigte, am 13. November 1908 in Berlin revidierte, am 20. März 1914

in Bern vervollständigte und am 2. Juni 1928 in Rom revidierte

Übereinkunft zu revidieren und zu vervollständigen.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher, nach Vorlegung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten,

folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1

Die Länder, für welche die vorliegende Übereinkunft gilt,

bilden einen Verband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst.

ARTIKEL 2

(1) Die Bezeichnung „Werke der Literatur und der Kunst"

umfaßt alle Erzeugnisse auf dem Gebiete der Literatur,

Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher,

Broschüren und andere Schriftwerke;

Vorträge, Ansprachen,

Pred...

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