Zusammenfassung
131. Verordnung: Hebammen-Dienstordnung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. April 1970, betreifend eine Dienstordnung für Hebammen (Hebammen-Dienstordnung)
Auf Grund des § 1 Abs. 8 des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, wird verordnet:
I. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anmeldung der Hebamme§ 1. (1) Öffentlich bestellte, freipraktizierende und an anderen als den im § 2 Abs. 1 des Hebammengesetzes 1963 genannten Anstalten angestellte Anstaltshebammen haben sich vor Antritt ihrer Tätigkeit unter Vorweisung des Hebammendiploms und der Niederlassungsbewilligung dem für ihren Standort zuständigen a) Amtsarzt,b) Bürgermeister,c) Gemeinde(Sprengel-, Distrikts-, Kreis)arzt d) Standesbeamten und e) bei der Bundespolizeibehörde, wenn ihr Standort im Zuständigkeitsbereich einer solchen gelegen ist,vorzustellen, Öffentlich bestellte und freipraktizierende Hebammen haben dem Amtsarzt ferner die Hebammen-Dienstordnung sowie die im § 12genannten Gegenstände vorzuzeigen und ihm ihre genaue Wohnungsanschrift bekanntzugeben.(2) Öffentlich bestellte und freipraktizierende Hebammen haben jede Änderung des Namens oder der Wohnungsanschrift sowie jede mehr als drei Tage dauernde Verhinderung dem Amtsarzt binnen 24 Stunden anzuzeigen.(3) Hebammen, die an einer der im § 2 Abs. 1des Hebammengesetzes 1963 genannten Anstalten als Anstaltshebammen tätig sind, haben sich vor Antritt ihrer Tätigkeit unter Vorweisung des Hebammendiploms und des Bestellungsdekretes oder Dienstvertrages dem Amtsarzt vorzustellen.(4) Jede Hebamme hat sich ferner schriftlich beim zuständigen Hebammengremium anzumelden.In der Anmeldung sind Name, Geburtsdatum,Wohnungsanschrift sowie die Daten des Hebammendiploms und der Niederlassungsbewilligung beziehungsweise des Bestellungsdekretes oder des Dienstvertrages anzugeben.Spätere Änderungen des Namens oder der Wohnungsanschrift sind dem Hebammengremium unverzüglich bekanntzugeben.Berufsbezeichnung§ 2. (1) Die Hebamme hat sich bei Ausübung ihres Berufes ausschließlich der Berufsbezeichnung„Hebamme" ohne Beifügung von Zusätzen zu bedienen.(2) Öffentlich bestellte und freipraktizierende Hebammen haben ihre Wohnung durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.Verbot der Werbung§. 3. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufes ist d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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