Zusammenfassung
300. Bundesgesetz: Umsatzsteuergesetz 1959.
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1958, betretend die Vorschriften über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1959).
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Steuerbare Umsätze.(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen,die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen,daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;2. der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen;3. die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes in das Zollgebiet (Ausgleichsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.(2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an,ob der Unternehmer österreichischer Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.Das Bundesministerium für Finanzen kann aus volkswirtschaftlichen Rücksichten Zollausschlüsse und Zollfreizonen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes teilweise ausnehmen.§ 2. Unternehmer, Unternehmen.(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen,auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen,fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren eigenen Mitgliedern tätig wird.(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist,daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.(3) Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ist keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit,wenn sie vom Bund, von den Ländern,den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Eine Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ist insbesondere dann anzunehmen,wenn die Aufgaben auf Leistungen gerichtet sind, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Das Unterhalten von Schwimmbädern, Schlachthöfen und Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung,zur Vernichtung von Tierleichen und zur Abführung von Spülwasser und Abfällen durch die in Satz 1 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts stellt keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dar; das gilt auch dann, wenn diese Betriebe und Verwaltungen in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, sofern die Anteile an ihnen ausschließlich dem Bund oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird von den in Satz 3 genannten Betrieben und Verwaltungen jedoch insoweit aus geübt, als sie Leistungen erbringen, die nicht regelmäßig mit der Führung dieser Betriebe und Verwaltungen verbunden sind.(4) Der Umsatzsteuer unterliegen nicht die Umsätze des Bundes und der Länder bei der Verwaltung des Bundesgesetzblattes, der Gesetzessammlungen und der Amtsblätter.§ 3. Lieferung, sonstige Leistung.(1) Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namenüber einen G...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links