Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 17. Juli 1986 betreffend die Betriebe bestimmter öffentlicher Apotheken und Anstaltsapotheken

Zusammenfassung


429. Verordnung: Betriebe bestimmter öffentlicher Apotheken und Anstaltsapotheken

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 17. Juli 1986 betreffend die Betriebe bestimmter öffentlicher Apotheken und Anstaltsapotheken

Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,

BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Betriebe von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, es sei denn, es handelt sich um 1. öffentliche Apotheken, in denen ausschließlich a) Arzneimittel zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher oder b) Einzelanfertigungen von Arzneimitteln für Anwender hergestellt werden, oder 2. Anstaltsapotheken, in denen ausschließlich Arzneimittel hergestellt werden, die zur Anwendung in jener Krankenanstalt bestimmt sind, die diese Anstaltsapotheke betreibt.

(2) Durch diese Verordnung werden 1. die Apothekenbetriebsordnung, BGBl. II Nr. 171/1934, und 2. die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 218/1983,

nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Arbeitsraum" ist jeder Raum, in dem Arzneimittel hergestellt, in Verkehr gebracht oder kontrolliert werden.

(2) „Ausgangsmaterial" ist jeder Stoff und jede Zubereitung aus Stoffen, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden.

(3) „Zwischenprodukt" ist jeder Stoff und jede Zubereitung aus Stoffen, die noch eine oder mehrere Herstellungsphasen durchlaufen müssen, um zur Bulkware zu werden.

(4) „Bulkware" ist jeder Stoff und jede Zubereitung aus Stoffen, die lediglich abgefüllt oder abgepackt werden müssen, um zum Endprodukt zu werden.

(5) „Verpackungsmaterial" sind alle Bestandteile der Handelspackung von Arzneimitteln und alle sonstigen Behältnisse sowie alle Packungselemente samt Packungsbeilagen und allen Bestandteilen, mit denen Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Bulkware und Fertigprodukte in Verkehr gebracht werden,

einschließlich der jeweiligen Kennzeichnungen.

Nicht als Verpackungsmaterial gelten Ma...

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