Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 22. Dezember 1952 über die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen (Telegraphenordnung).

Zusammenfassung


17. Verordnung: Telegraphenordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 22. Dezember 1952 über die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen (Telegraphenordnung).

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 170, betreffend das Fernmeldewesen

(Fernmeldegesetz — FG.) wird verordnet:

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Telegraphen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die zur schriftlichen Wiedergabe des Inhaltes von Schriftstücken oder zur bildmäßigen Wiedergabe von Vorlagen dienen.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den öffentlichen Telegraphenverkehr,

der von der Post- und Telegraphenverwaltung durchgeführt wird. Sie gelten außerdem für die Behandlung der Telegramme durch die Radio-

Austria Aktiengesellschaft und die sonstigen einen öffentlichen Telegraphenverkehr besorgenden Stellen.

(2) Für den Telegraphenverkehr mit dem Ausland gilt diese Verordnung nur so weit, als nicht zwischenstaatliche Verträge und Übereinkommen etwas anderes bestimmen.

§ 3. Jedermann ist berechtigt, die für den

öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen unter den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen und gegen Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühren zu benützen.

§ 4. Privattelegramme, deren Inhalt die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Staates gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt,

können von der Übermittlung und der Beförderung ausgeschlossen werden.

§ 5. Der Bund (Post- und Telegraphenverwaltung)

übernimmt hinsichtlich der Besorgung des Telegraphendienstes keine Haftung (§ 22 Abs. 1

des Fernmeldegesetzes).

Abschnitt II.

Aufgabe der Telegramme.

§ 6. Die Telegramme werden eingeteilt 1. der Eigenschaft des Absenders nach in:

a) Staatstelegramme,

b) Diensttelegramme,

c) Privattelegramme,

2. der Abfassung nach in:

a) Telegramme in offener Sprache,

b) Telegramme in geheimer Sprache,

3. der dienstlichen Behandlung nach in:

a) gewöhnliche Telegramme,

b) besondere Telegramme,

4. dem Verkehrsgebiet nach in:

a) Inlandstelegramme,

b) Auslandstelegramme.

§ 7. (1) Die Urschrift jedes Telegramms muß

in deutlichen deutschen oder lateinischen Buchstaben oder in solchen Zeichen geschrieben sein,

die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen.

(2) Alle Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen und Überschreibungen hat der Aufgeber auf der Urschrift anzuerkennen.

§ 8. Die einzelnen Teile, die in einem Telegramm vorkommen können, müssen in nachstehender Reihenfolge niedergeschrieben sein:

1. Gebührenpflichtige Dienstvermerke (§ 9),

2. Anschrift (§ 10),

3. Text (§ 11),

4. Unterschrift (§ 14).

§ 9. Durch die gebührenpflichtigen Dienstvermerke werden die verlangten besonderen Dienste gekennzeichnet. Die Dienstvermerke sind in der im folgenden angeführten abgekürzten Form anzuwenden:

Blitztelegramme = Blitz =

Gebührenpflichtige Dienstnotiz,

die mit gewöhnlichem Brief beantwortet wird =Brief=

Gebührenpflichtige Dienstnotiz,

die mi...

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