Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahlverordnung) durch den Verfassungsgerichtshof

Zusammenfassung


249. Kundmachung: Aufhebung der Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahlverordnung durch den Verfassungsgerichtshof

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Auszug


Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahlverordnung) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfas...

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