Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1988 über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Mai 1987, LGBl. Nr. 36/ 1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe (Taxi-Gewerbe) im Bereich der Stadtgemeinde Graz durch den Verfassungsgerichtshof

Zusammenfassung


593. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe (Taxi-Gewerbe) im Bereich der Stadtgemeinde Graz durch den Verfassungsgerichtshof

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Auszug


Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1988 über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Mai 1987, LGBl. Nr. 36/ 1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe (Taxi-Gewerbe) im Bereich der Stadtgemeinde Graz durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bun...

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