Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. April 1990 über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) durch den Verfassungsgerichtshof

Zusammenfassung


225. Kundmachung: Aufhebung der Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof

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Auszug


Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. April 1990 über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-V...

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