Zusammenfassung
326. Bundesgesetz: Post-Betriebsverfassungsgesetz ? PBVG
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Auszug
Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz ? PBVG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
GLIEDERUNG:I. TEIL KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG Geltungsbereich § 1II. TEIL BETRIEBSVERFASSUNG 1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Sprachliche Gleichbehandlung § 2Geltungsbereich § 3Betriebs- und Unternehmensbegriff § 4Arbeitnehmerbegriff § 5Rechte des einzelnen Arbeitnehmers § 6Aufgaben § 7Grundsätze der Interessenvertretung § 82. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT ABSCHNITT 1Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) § 9Betriebsversammlung § 10Aufgaben der Betriebsversammlung § 11Ordentliche und außerordentliche Versammlungen § 12Einberufung § 13Vorsitz § 14Teilnahme und Teilversammlungen § 15Stimmberechtigung und Beschlußfassung § 16Vertrauenspersonenausschuß § 17Zahl der Mitglieder § 18Personalausschuß § 19Zahl der Mitglieder § 20Zentralausschuß § 21Zahl der Mitglieder § 22Personalvertreterversammlung § 23ABSCHNITT 2Gemeinsame Bestimmungen für Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4Wahlgrundsätze § 24Aktives Wahlrecht § 25Passives Wahlrecht § 26Berufung der Wahlausschüsse § 27Vorbereitung der Wahl § 28Durchführung der Wahl § 29Mitteilung des Wahlergebnisses § 30Anfechtung § 31Nichtigkeit § 32Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane § 33Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer § 34Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit § 35Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches §§ 36, 37Fortsetzung der Tätigkeitsdauer § 38Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft § 39Ersatzmitglieder § 40Konstituierung der Personalvertretungsorgane § 41Sitzungen der Personalvertretungsorgane § 42Beschlußfassung § 43Übertragung von Aufgaben § 44Autonome Geschäftsordnung § 45Vertretung nach außen § 46Kosten der Tätigkeit der Organe § 47ABSCHNITT 3Personalvertretungsfonds Personalvertretungsumlage § 48Personalvertretungsfonds § 49Rechnungsprüfer § 50ABSCHNITT 4Konzernvertretung Errichtung § 51Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer § 52ABSCHNITT 5Behindertenvertrauenspersonen § 53ABSCHNITT 6Jugendvertretung Organe der Jugendvertretung § 54Jugendversammlung § 55Zahl der Mitglieder der Organe § 56Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe § 57Beendigung der Tätigkeitsdauer § 58Geschäftsführung der Organe § 59Aufgaben und Befugnisse der Organe § 60Rechtsstellung der Mitglieder der Organe § 61Jugendvertreterversammlung § 62Konzernjugendvertretung § 63Rechtsausübung durch Minderjährige § 643. HAUPTSTÜCK RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNGSORGANE GEMÄSS§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht § 65Freizeitgewährung § 66Freistellung § 67Bildungsfreistellung § 68Erweiterte Bildungsfreistellung § 69Dienstrechtliche Verantwortung § 70Kündigungs- und Entlassungsschutz § 714. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT UND ORGANZUSTÄNDIGKEIT Befugnisse der Arbeitnehmerschaft § 72Kompetenzabgrenzung § 73Kompetenzübertragung § 74III. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen § 75Anwendung des ArbVG § 76Weitergelten sonstiger Vorschriften § 77Fristenberechnung § 78Verweisungen § 79Strafbestimmungen § 80Inkrafttreten § 81Vollziehung § 82I. TEIL KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG Geltungsbereich§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl.Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer 1. bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,2. bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder 3. bei juristischen Personen, an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50% am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital beteiligt sind,beschäftigt sind.(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG),BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.II. TEIL BETRIEBSVERFASSUNG 1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Sprachliche Gleichbehandlung§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.Geltungsbereich§ 3. Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für 1. die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,2. die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,3. für die Unternehmen, an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50%des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, sowie 4. für jene Dienststellen des Bundes, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,BGBl. Nr. 133/1967, von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.Betriebs- und Unternehmensbegriff§ 4. (1) Als...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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