Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Untersuchung und Beurteilung von Geflügel, dessen Fleisch unter der Bezeichnung ?staatlich kontrolliert" in Verkehr gebracht werden soll (Geflügeluntersuchungsverordnung)

Zusammenfassung


275. Verordnung: Geflügeluntersuchungsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Untersuchung und Beurteilung von Geflügel, dessen Fleisch unter der Bezeichnung ?staatlich kontrolliert" in Verkehr gebracht werden soll (Geflügeluntersuchungsverordnung)

Auf Grund des § 1 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 252/1989 wird verordnet:

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. (1) Geflügel, dessen Fleisch unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert" in Verkehr gebracht werden soll, unterliegt der Untersuchung und Beurteilung gemäß dieser Verordnung.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen verwi...

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