Bundesgesetz vom 16. Dezember 1976 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1977 (Bundesfinanzgesetz 1977)

Zusammenfassung


1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1977

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 16. Dezember 1976 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1977 (Bundesfinanzgesetz 1977)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I. (1) Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1977 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

(2) Der Gesamtgebarungsabgang ist durch die Einnahmen aus den im Art. VIII vorgesehenen Kreditoperationen zu bedecken, soweit nicht für die Bedeckung während des Finanzjahres 1977

anfallende Mehreinnahmen und Minderausgaben zur Verfügung stehen und diese nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Art. IV und V benötigt werden.

Artikel II. (1) Falls während des Finanzjahres 1977 ein unabweisbarer Mehraufwand bei den Personalausgaben oder bei den Sachausgaben

(Gesetzliche Verpflichtungen) anfällt, der zu einem höheren Abgang in der ordentlichen Gebarung führen sollte und für dessen Bedeckung Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen nicht zur Verfügung stehen, ist dieser Aufwand durch Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen nicht Maßnahmen gemäß Art. III Abs. 1 zuwiderlaufen.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem einheitlichen Hundertsatz festzulegenden Teiles der veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben)

der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.

Ausgenommen sind Ausgaben a) nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;

b) für Preisstützungen (Kapitel 62);

c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;

d) für Bildungszulagen, Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;

e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"

oder „Entgelte an Einzelpersonen"

vorgesorgt ist;

f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;

g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu tragen ist;

h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe, soweit sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"

veranschlagt sind;

i) für den Künstlerhilfefonds und für die Sozialversicherung der Studierenden;

j) aus der Pauschalvorsorge für Rücklagenauflösungen;

k...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen