Bundesgesetz vom 14. Dezember 1978 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1979 (Bundesfinanzgesetz 1979)

Zusammenfassung


1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1979

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Auszug


Bundesgesetz vom 14. Dezember 1978 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1979 (Bundesfinanzgesetz 1979)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.(1) Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1979 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

(2) Der Abgang ist durch die Einnahmen aus den im Art. VIII vorgesehenen Kreditoperationen zu bedecken, soweit nicht für die Bedeckung während des Finanzjahres 1979 anfallende Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen zur Verfügung stehen und diese nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Art. IV und V benötigt werden.

Artikel II. (1) Falls während des Finanzjahres 1979 ein unabweisbarer Mehraufwand bei den Personalausgaben oder bei den Sachausgaben

(Gesetzliche Verpflichtungen) anfällt, der zu einem höheren Abgang führen sollte und für dessen Bedeckung Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen nicht zur Verfügung stehen,

ist dieser Aufwand durch Ausgabenrückstellungen zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen nicht Maßnahmen gemäß Art. III Abs. 1 und 2 zuwiderlaufen.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem einheitlichen Hundertsatz festzulegenden Teiles der veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben)

zu erfolgen. Ausgenommen sind Ausgaben a) nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;

b) für Preisstützungen (Kapitel 62);

c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;

d) für Bildungszulagen, Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;

e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"

oder „Entgelte an Einzelpersonen"

vorgesorgt ist;

f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;

g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu tragen ist;

h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe, soweit sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"

veranschlagt sind;

i) für den Künstlerhilfefonds und für die Sozialversicherung der Studierenden;

j) aus der Pauschalvorsorge für Rücklagenauflösungen;

k) für bezugsähnliche Zahlungen, soweit für diese bei Posten 7294/7295 vorgesorgt ist,

und l) für Begebungskosten (Kapitel 59).

Artikel III. (1) Erfordert die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1979 den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel, so darf der Bundesminister für Finanzen die Genehmigung zu Überschreitungen bei den im beigedruckten Konjunkturausgleich-

Voranschlag (Anlage II) angeführten Ansätzen des Bundesvoranschlages ...

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