Zusammenfassung
1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1984
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Auszug
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1984 (Bundesfinanzgesetz 1984)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I. (1) Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1984 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:(2) Der Abgang ist durch die Einnahmen aus den im Art. VIII vorgesehenen Kreditoperationen zu bedecken, soweit nicht für die Bedeckung während des Finanzjahres 1984 anfallende Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen zur Verfügung stehen und diese nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Art. IV und V benötigt werden.Artikel II. (1) Falls während des Finanzjahres 1984 ein unabweisbarer Mehraufwand bei den Personalausgaben oder bei den Sachausgaben (Gesetzliche Verpflichtungen) anfällt, der zu einem höheren Abgang führen sollte und dessen Bedeckung durch Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen nicht sichergestellt werden kann, ist dieser Aufwand durch Ausgabenrückstellungen gemäß Abs. 2zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen nicht Maßnahmen gemäß Art. III Abs. 1 und 2zuwiderlaufen.(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäßAbs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem einheitlichen Hundertsatz festzulegenden Teiles der veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben)zu erfolgen. Ausgenommen sind Ausgaben a) nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;b) für Begebungskosten (Kapitel 59);c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"oder „Entgelte an Einzelpersonen"vorgesorgt ist;f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu tragen ist;h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe,soweit sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"veranschlagt sind;i) für den Künstlerhilfefonds und für die Sozialversicherung der Studierenden;j) aus der Pauschalvorsorge für Rücklagenauflösungen;k) für bezugsähnliche Zahlungen, soweit für diese bei Posten 7294/7295 vorgesorgt ist.Artikel III. (1) Erfordert die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1984 den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel, so darf der Bundesminister für Finanzen die Genehmigung zu Überschreitungen bei den im beigedruckten Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anläge II) angeführten Ansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilen:1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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