Bundesgesetz vom 26. März 1987 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1987 (Bundesfinanzgesetz 1987)

Zusammenfassung


119. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1987

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Auszug


Bundesgesetz vom 26. März 1987 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1987 (Bundesfinanzgesetz 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1987 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1987 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3

und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.

Nr. 213/1986, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zu der sich aus Art. I ergebenden Höhe des Gesamtgebarungsabganges Kreditoperationen durchzuführen und die Einnahmen aus diesen Kreditoperationen zur Bedeckung des Gesamtgebarungsabganges heranzuziehen; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen,

BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Art. Ill Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 ergeben.

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1987 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind,...

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