Zusammenfassung
1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1988
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Auszug
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1987 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1988 (Bundesfinanzgesetz 1988)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1988 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1988 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge,die voraussichtlich im Finanzjahr 1988 für die Rückzahlung von Finanzschulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,sowie Art. V und VI herangezogen werden; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen,BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1 bis...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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