Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November 1968 über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Ausfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

Zusammenfassung


429. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Ausfuhr, deren Wert 1000 Schilling nicht übersteigt

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November 1968 über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Ausfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs....

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