Verordnung des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Juni 1948, womit die Gemeinden bezeichnet werden, in denen das Grundverkehrsgesetz keine Anwendung findet.

Zusammenfassung


128. Verordnung: Bezeichnung der Gemeinden, in denen das Grundverkehrsgesetz keine Anwendung findet.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Juni 1948, womit die Gemeinden bezeichnet werden, in denen das Grundverkehrsgesetz keine Anwendung findet.

Auf Grund der §§ 2 und 26 des Grundverkehrsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 251/1937, in der Fassung der Grundverkehrsnovelle 1946, B. G. Bl. Nr. 123,

wird verordnet:

§ 1. Die Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes finden keine Anwendung auf...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen