Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. September 1979 über die Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

Zusammenfassung


412. Verordnung: Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. September 1979 über die Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

Auf Grund des § 37 Abs. 10 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/

1973 und 85/1978 wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Die Benützung der Hochschulbibliotheken ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 11 zu gewährleisten:

1. durch Bereitstellung der Bestände und von Katalogen sowie technischen Geräten in Räumen der Hochschulbibliothek;

2. durch Bereitstellung der Bestände in Räumen anderer Hochschuleinrichtungen;

3. durch Entlehnung der Bestände zur Benützung außerhalb der Hochschulbibliothek;

4. durch Vermittlung an der Hochschulbibliothek nicht vorhandener Werke aus anderen Bibliotheken;

5. durch Herstellung oder Vermittlung photographischer oder anderer Reproduktionen nach Vorlagen aus Beständen der Hochschulbibliothek oder anderer Bibliotheken;

6. durch Informationsdienstleistungen, insbesondere durch bibliographische Auskünfte.

(2) Benützung im Sinne dieser Verordnung ist nicht:

1. die Bereitstellung von Werken zu Ausstellungszwecken,

2. die Bereitstellung von Werken zur Herstellung von Reproduktionen, die für die Veröffentlichung bestimmt sind.

(3) Zur Benützung der Hochschulbibliothek sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt:

1. das Personal der Hochschule (§ 8 Kunsthochschul-

Organisationsgesetz);

2. die Studierenden der Hochschule;

3. das Personal und die Studierenden anderer inländischer Hochschulen sowie die Angehörigen inländischer Universitäten (§ 22

UOG);

minderjährige Studierende im Sinne der Z. 2

und 3 haben eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung (§ 3 Abs. 8, ...

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