Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Dezember 1955 über die Durchführung des Biersteuergesetzes 1956 (Biersteuerverordnung 1956).

Zusammenfassung


286. Verordnung: Biersteuerverordnung 1956.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Dezember 1955 über die Durchführung des Biersteuergesetzes 1956 (Biersteuerverordnung 1956).

Auf Grund des Biersteuergesetzes 1956, BGBl.

Nr. 264/1955, wird verordnet:

Gegenstand der Biersteuer.

Zu § 1 des Biersteuergesetzes.

§ 1. (1) Ein Brauerzeugnis ist Bier im Sinne des Biersteuergesetzes, wenn zu seiner Bereitung als stärkehältige landwirtschaftliche Erzeugnisse Gerste — hauptsächlich in Form von Malz

(Gerstenmalz) — oder auch andere Körnerfrüchte,

zum Beispiel Weizen, Mais, Hafer und Reis — als Rohfrucht oder Malz und fallweise a) als Stärkepräparate die aus Körnerfrüchten,

Kartoffeln oder anderen pflanzlichen Rohstoffen erzeugten Stärkearten oder b) als Zuckerstoffe Rohrzucker (Rübenzucker),

Invertzucker, Stärkezucker oder aus diesen Stoffen hergestellte Farbmittel oder c) als Geschmackstoffe künstliche Süßstoffe sowie Wasser und Hefe als Roh- und Hilfsstoffe verwendet werden.

(2) Als gegoren im Sinne des § 1 des Biersteuergesetzes gilt ein Getränk auch dann, wenn die Gärung durch Erhitzen oder auf andere Weise unterbrochen wurde.

Wegbringung von Bier aus der Brauerei.

Zu § 5 des Biersteuergesetzes.

§ 2. (1) Die im § 5 Abs. 1 Satz 2 des Biersteuergesetzes angeordneten Vorkehrungen hat der Brauereiinhaber zu treffen, bevor er beim Finanzamt um die Genehmigung n...

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