Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG) geschaffen wird

Zusammenfassung


Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und Schaffung eines Bilanzbuchhaltungsgesetzes - BibuG

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG) geschaffen wird

161. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG) geschaffen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 84/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 10 lautet:"10.die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter und Börsesensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten und den Betrieb von akkreditierten (zugelassenen) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und von öffentlichen Wäg- und Messanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, die Revision und die damit im Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;"

2. § 9 Abs. 1 lautet:

"(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben."

3. Im § 9 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge "Personengesellschaften des Handelsrechtes" durch die Wortfolge "eingetragene Personengesellschaften" ersetzt.

4. In den §§ 9 Abs. 5 erster Satz, 91 Abs. 2 und 95 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge "Personengesellschaft des Handelsrechtes" durch die Wortfolge "eingetragene Personengesellschaft" ersetzt.

5. In den §§ 9 Abs. 4, Abs. 5 zweiter Satz, 11 Abs. 2, 85 Z 4 und 121 Abs. 4 werden jeweils die Wortfolgen "Personengesellschaft des Handelsrechtes" durch die Wortfolgen "eingetragenen Personengesellschaft" ersetzt.

6. In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge "einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes" durch die Wortfolge "einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft" ersetzt.

7. § 10 entfällt.

8. § 11 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:

"(3) Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der verbleibende Gesellschafter den Übergang der Gewerbeberechtigung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen hat.

(4) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. Zu den Umgründungen zählt auch die Einbringung von Unternehmen eingetragener Unternehmer in eine zu diesem Zweck gegründete eingetragene Personengesellschaft. Die Bestimmungen des ersten Satzes sind auch in dem Fall anzuwenden, dass in Entsprechung des § 8 Abs. 3 UGB die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175ff ABGB) in das Firmenbuch als eingetragene Personengesellschaft erfolgt."

9. Im § 11 Abs. 5 letzter Satz wird vor dem Wort "Personengesellschaft" das Wort "eingetragene" eingefügt.

10. § 12 lautet:

"§ 12. Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung."

11. § 14 Abs. 2 lautet:

"(2) Juristische Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben."

12. In den §§ 27, 97 Abs. 2 Z 2, 121 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 3, 135 Abs. 3 Z 2 und 141 Abs. 1 Z 2 werden jeweils die Wortfolgen "Personengesellschaften des Handelsrechtes" durch die Wortfolgen "eingetragenen Personengesellschaften" ersetzt.

13. Im § 62 Abs. 6 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wortfolge "sonstigen ausländischen Rechtsträgern" ersetzt.

14. § 63 lautet:

"§ 63. (1) Gewerbetreibende, ...

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