Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. Jänner 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)

Zusammenfassung


159. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. Jänner 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)

Auf Grund der §§ 1 bis 11, 15, 17, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 54/1970, und des Akademie-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 237/1955, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

I. Abschnitt ALLGEMEINES Einrichtungs- und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Diese Studienordnung regelt das Studium der Studienrichtungen „Bildnerische Erziehung

(Lehramt an höheren Schulen)", „Werkerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)" und

„Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 40, 41 und 42

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

(2) Die Ausbildung in den Studienrichtungen

„Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen)", „Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen)" und „Textiles Gestalten und Werken

(Lehramt an höheren Schulen)" ist an der, Akademie der bildenden Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz einzurichten. Auch die pädagogische Ausbildung (§ 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) mit Ausnahme des Faches

„Pädagogik" ist an der Akademie der bildenden Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz einzurichten, das Prüfungsfach „Pädagogik" ist für die Akademie der bildenden Künste und die Hochschule für angewandte Kunst in Wien an der Philosophischen Fakultät der Universität Wien und für die Hochschule für künstlerische un...

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