Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Bundesgesetzblatt Nr. 368/2005, 10. November 2005Verordnung (V) › BMBWK (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur)

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Zusammenfassung


Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

368. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 23, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I § 3 Abs. 2 wird das Wort "Leibesübungen" jeweils durch die Wendung "Bewegung und Sport" ersetzt.

2. In Artikel I § 4 Abs. 3 wird die Wendung "der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten" durch die Wendung "die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ersetzt.

3. Artikel I § 4 Abs. 4 lautet:

"(4) Das Schulforum der Volksschule hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten für die Grundschule die Wochenstunden im Bereich der Stundentafel der Vorschulstufe festzulegen, wobei auf eine gemeinsame oder getrennte Führung der Schulstufen zu achten ist."

4. In Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 14 angefügt:

"(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2005 treten wie folgt in Kraft:1.Artikel I § 4 Abs. 3 und 4, Anlage A Erster Teil, Anlage C 1 Erster Teil, Anlage C 2 Erster Teil, Anlage C 3 Erster Teil und Anlage C 4 Erster Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;2.Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es nicht die Umbenennung von "Leibesübungen" in "Bewegung und Sport" betrifft (Z 3), tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;3.Artikel I § 3 Abs. 2 sowie Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es die Umbenennung von "Leibesübungen" in "Bewegung und Sport" betrifft, und Neunter Teil treten mit 1. September 2006 in Kraft."

5. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Erster Teil (Allgemeines Bildungsziel) werden im zweiten Absatz nach der Wortfolge "bundesstaatlichen Republik Österreich" die Wörter "als Mitglied der Europäischen Union" eingefügt.

6. In Anlage A Erster Teil Gliederungsebene "Volkssch...

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