Verordnung der Bundesregierung, mit der bestimmte Teile der ÖNORM A 2050 im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes für bindend erklärt werden (Allgemeine Bundesvergabeverordnung ? ABVV)

Zusammenfassung


17. Verordnung: Allgemeine Bundes Vergabeverordnung ? ABVV

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung, mit der bestimmte Teile der ÖNORM A 2050 im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes für bindend erklärt werden (Allgemeine Bundesvergabeverordnung ? ABVV)

Auf Grund der §§ 16, 18 Abs. 3,19, 22 Abs. 14, 23 Abs. 3, 24 Abs. 2 und 3, 30, 33 Abs. 4, 34 Abs. 6, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 105 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. Soweit bei der Vergabe von AuftrÃ...

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