Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. Mai 1953, mit der die Verordnung vom 1. Juli 1949, BGBl. Nr. 217, über die Bindung der gewerbsmäßigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages an eine Konzession abgeändert wird.

Zusammenfassung


76. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Bindung der gewerbsmäßigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages an eine Konzession.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. Mai 1953, mit der die Verordnung vom 1. Juli 1949, BGBl. Nr. 217, über die Bindung der gewerbsmäßigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages an eine Konzession abgeändert wird.

Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. Juli 1949,

BGBl....

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