Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§        1. Geltungsbereich

§        2. Begriffsbestimmungen 2. Teil Schiffahrtspolizei 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§        3. Geltungsbereich

§     4. Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt 2. Hauptstück Schiffahrtsbetrieb

§     5. Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

§     6. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol

§        7. Allgemeine  Sorgfaltspflicht

§     8. Verhalten unter besonderen Umständen

§        9. Urkunden

§   10. Schifferausweise

§   11. Kennzeichnung

§   12. Transport gefährlicher Güter

§   13. Ausnahmebestimmungen

§   14. Reinhaltung der Gewässer

§   15. Wasserstraßen 3. Hauptstück Regelung und Sicherung der Schiffahrt

§   16. Verkehrsregelung

§   17. Verkehrsbeschränkungen

§   18. Veranstaltungen

§   19. Sondertransporte

§   20. Bevorrechtigte Fahrzeuge

§   21. Schutzbedürftige Fahrzeuge

§   22. Verordnungen, die durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§   23. Verordnungen, die nicht durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§   24. Empfehlungen und Hinweise

§   25. Schiffahrtszeichen

§   26. Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schiffahrtszeichen

§   27. Schutz der Schiffahrtszeichen 4. Hauptstück Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien

§   28. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

§   29. Beseitigung von Schiffahrtshindernissen

§   30. Landen im Notfall, Landungsrecht

§   31. Havarien 5. Hauptstück Häfen und Länden an Wasserstraßen

§   32. Öffentliche Häfen und Privathäfen

§   33. Öffentliche Länden und Privatländen

§   34. Benützung der Häfen und Länden

§   35. Hafenordnung 6. Hauptstück Treppelwege

§   36. Bezeichnung und Benützung der Treppelwege 7. Hauptstück Behörden und Organe

§   37. Behörden und ihre Zuständigkeit

§   38. Organe der Schiffahrtspolizei

§   39. Kosten der Verkehrsregelung

§   40. Hafenmeister

§   41. Betraute Personen 8. Hauptstück Schlußbestimmungen

§   42. Strafbestimmungen

§   43. Besondere Bestimmungen für das Verfahren

§   44. Übergangsbestimmung 3. Teil Schiffahrtsanlagen 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§   45. Geltungsbereich

§   46. Schiffahrtsanlagen 2. Hauptstück Verfahren

§   47. Bewilligungspflicht

§   48. Antrag

§   49. Erteilung der Bewilligung

§   50. Geltungsdauer der Bewilligung

§   51. Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige

§   52. Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

§   53. Durchführung der Überprüfung

§   54. Betriebsvorschrift

§   55. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§   56. Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung 3. Hauptstück Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen

§   57. Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen

§   58. Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen

§   59. Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen

§   60. Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen auf Wasserstraßen 4. Hauptstück Zwangsrechte

§   61. Allgemeines

§   62. Benützungsbefugnisse

§   63. Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken

§   64. Mitbenützungsrecht

§   65. Enteignung 5. Hauptstück Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§   66. Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§   67. Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen 6. Hauptstück Hafenentgelte

§   68. Hafenentgelte für öffentliche Häfen

§   69. Hafenentgelte für Privathäfen

§   70. Festsetzung der Hafenentgelte 7. Hauptstück Behörden und Organe

§   71. Behörden und ihre Zuständigkeit 8. Hauptstück Schlußbestimmungen

§   72. Strafbestimmungen

§   73. Übergangsbestimmungen 4. Teil Schiffahrtsgewerberecht 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§   74. Örtlicher Geltungsbereich

§   75. Konzessionspflicht

§   76. Ausnahme 2. Hauptstück Verfahren

§   77. Arten der Konzession

§   78. Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§   79. Verläßlichkeit

§   80. Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis

§   81. Finanzielle Leistungsfähigkeit

§   82. Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden

§   83. Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§   84. Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und Beförderungspflicht

§   85. Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession 3. Hauptstück Behörden und Organe

§   86. Behörden und ihre Zuständigkeit

§   87. Aufsicht 4. Hauptstück Schlußbestimmungen

§   88. Strafbestimmungen

§   89. Übergangsbestimmung 5. Teil Schiffseichung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§   90. Geltungsbereich

§   91. Schiffseichpflicht

§   92. Ausnahme 2. Hauptstück Verfahren

§   93. Allgemeine Bestimmungen

§   94. Eichung von Fahrzeugen

§   95. Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung 3. Hauptstück Behörden und Organe

§   96. Behörden und ihre Zuständigkeit 4. Hauptstück Schlußbestimmungen

§   97. Strafbestimmungen

§   98. Übergangsbestimmung 6. Teil Schiffszulassung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§   99. Geltungsbereich

§ 100. Zulassungspflicht

§ 101. Ausnahme 2. Hauptstück Zulassung und amtliches Kennzeichen

§ 102. Zulassung

§ 103. Zulassungsurkunde

§ 104. Amtliches Kennzeichen

§ 105. Änderungen

§ 106. Erlöschen und Widerruf der Zulassung 3. Hauptstück Fahrtauglichkeit

§ 107. Anforderungen an Fahrzeuge

§ 108. Überprüfung

§ 109. Zweck und Art der Überprüfung

§ 110. Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit 4. Hauptstück Besatzung

§ 111. Besatzung 5. Hauptstück Verzeichnis

§ 112. Verzeichnis 6. Hauptstück Behörden und Organe

§ 113. Behörden und ihre Zuständigkeit 7. Hauptstück Schlußbestimmungen

§ 114. Strafbestimmungen

§ 115. Übergangsbestimmung 7. Teil Schiffsführung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 116. Geltungsbereich

§ 117. Berechtigung zur Schiffsführung

§ 118. Ausnahme 2. Hauptstück Befähigungsausweise

§ 119. Allgemeine Bestimmungen

§ 120. Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 121. Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 122. Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

§ 123. Arten der Befähigungsausweise

§ 124. Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen 3. Hauptstück Verfahren

§ 125. Zulassung zur Prüfung

§ 126. Geistige und körperliche Eignung

§ 127. Verläßlichkeit

§ 128. Fahrpraxis

§ 129. Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 130. Prüfung

§ 131. Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

§ 132. Prüfungskommission

§ 133. Prüfungstaxen

§ 134. Entziehung des Befähigungsausweises

§ 135. Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises

§ 136. Verzeichnis 4. Hauptstück Behörden und Organe

§ 137. Behörden und ihre Zuständigkeit 5. Hauptstück Schlußbestimmungen

§ 138. Strafbestimmungen

§ 139. Übergangsbestimmungen 8. Teil Schiffsführerschulen 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 140. Geltungsbereich

§ 141. Bewilligungspflicht 2. Hauptstück Verfahren

§ 142. Voraussetzungen

§ 143. Antrag

§ 144. Verfahren

§ 145. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung 3. Hauptstück Behörden und Organe

§ 146. Behörden und ihre Zuständigkeit 4. Hauptstück Schlußbestimmungen

§ 147. Strafbestimmungen

§ 148. Übergangsbestimmung 9. Teil Schlußbestimmungen

§ 149. Inkrafttreten

§ 150. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 151. Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

§ 152. Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

§ 153. Vollziehung Anlage 1

Verzeichnis der Gewässer Anlage 2

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45

Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.

(4) Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die §§ 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 Abs. 1

bis 3 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als 1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge,

Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl.

Nr. 174/1981);

  1. „Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;

  2. „Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;

  3. „Sportfahrzeug“: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

  4. „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

  5. „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

  6. „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines...

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