Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die fachliche Eignung im Binnenschiffahrtsgewerbe (Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe ? EPVO-BSG)

Zusammenfassung


481. Verordnung: Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschiffahrtsgewerbe ? EPVO-BSG

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die fachliche Eignung im Binnenschiffahrtsgewerbe (Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe ? EPVO-BSG)

Auf Grund des § 80 Abs. 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 429/1995, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des Binnenschiffahrtsgewerbes auf den in § 74 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern.

Prüfung der fachlichen Eignung

§ 2. (1) Di...

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