Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, mit dem das Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz geändert wird

Zusammenfassung


230. Bundesgesetz: Änderung des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, mit dem das Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Voraussetzungen für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt Das Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz, BGBl.

Nr. 550/1935, wird geändert wie folgt:

I. § 2 hat zu lauten:

„§ 2. (1) Einer Konzession bedarf die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern,

soweit sie erfolgt:

a) mittels Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung durch Maschinenkraft bewirkt wird, oder b) — ohne Rücksicht auf die Antriebskraft

— mittels Fährschiffen, wenn sie aa) dem öffentlichen Verkehr dient und eine ständige Verbindung zwischen bestimmten Stellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers herstellt oder bb) eine ständige Verbindung zwischen bestimmten Stellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers herstellt,

von denen eine im Ausl...

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