Zusammenfassung
105. Bundesgesetz: Erlassung eines Biozid-Produkte-Gesetzes sowie Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975 und des Chemikaliengesetzes 1996
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem ein Biozid-Produkte-Gesetz erlassen wird sowie das Lebensmittelgesetz 1975 und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Bestimmungen über ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG)Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen§   1. Ziel des Gesetzes§   2. Begriffsbestimmungen§   3. Geltungsbereich 2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung;Forschung und Entwicklung§   4. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung§   5. Zulassung und Registrierung§   6. Meldung§   7. Forschung und Entwicklung 3. Abschnitt: Zulassungs- und Registrierungsverfahren§   8. Antrag auf Zulassung§   9. Antrag auf Registrierung§ 10. Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen§ 11. Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA angeführt ist§ 12. Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff§ 13. Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung§ 14. Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung§ 15. Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung§ 16. Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug§ 17. Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung§ 18. Erneuerung der Zulassung oder Registrierung 4. Abschnitt: Meldeverfahren§ 19. Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen§ 20. Nachforderungen und Maßnahmen 5. Abschnitt: Wirkstoffe§ 21. Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IB§ 22. Wirkstoffbewertung§ 23. Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen 6. Abschnitt: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung;Verbote und Beschränkungen§ 24. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten§ 25. Sicherheitsdatenblatt§ 26. Werbung§ 27. Produktbeobachtungs- und Meldepflichten§ 28. Verbote und Beschränkungen 7. Abschnitt: Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung,Datenverkehr und Vertraulichkeit§ 29. Biozid-Produkte-Verzeichnis§ 30. Prüf- und Bewertungsstellen§ 31. Verwertung vorhandener Daten§ 32. Datenverkehr und Meldepflichten§ 33. Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten 8. Abschnitt: Überwachung und Gebühren§ 34. Überwachung§ 35. Überwachungsbefugnisse§ 36. Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen§ 37. Vorläufige Beschlagnahme§ 38. Beschlagnahme§ 39. Verfall§ 40. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen§ 41. Gebühren 9. Abschnitt: Strafbestimmungen§ 42. Strafbestimmungen§ 43. Verantwortlichkeit§ 44. Verfolgungsverjährung§ 45. Amtsbeschwerde 10. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 46. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen§ 47. Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen§ 48. Vollziehung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Biozid-Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer oder gebräuchlicher Verwendung oder als Folge einer solchen Verwendung, abgesehen von den beabsichtigten Wirkungen auf Schadorganismen, weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zur Folge haben können.(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden Biozid-Produkte einer Melde-, Registrierungs- oder Zulassungspflicht unterworfen. Die Prüfung und Bewertung der Wirkstoffe erfolgt in einem gemeinschaftlichen Verfahren gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24. April 1998, S. 1. Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit bestimmten Wirkstoffen wird von den Ergebnissen der behördlichen Bewertung ihrer gefährlichen Eigenschaften sowie der Risiken für Menschen und Tiere und die Umwelt – unter Berücksichtigung der gemeinsamen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten – abhängig gemacht.Begriffsbestimmungen§ 2. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:1. „Biozid-Produkte-Richtlinie“ ist die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten einschließlich allerÄnderungen und Anpassungen.2. „Biozid-Produkte“ sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in der sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken,unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Der Begriff „Biozid-Produkte“ umfasst auch Biozid-Produkte mit niedrigem Ri...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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