Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung (Blechblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung)

Bundesgesetzblatt Nr. 277/2005, 1. September 2005Verordnung (V) › BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

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Zusammenfassung


Blechblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung (Blechblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung)

277. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung (Blechblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Blechblasinstrumentenerzeuger oder Blechblasinstrumentenerzeugerin) zu bezei...

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