Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960 über eine Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und über eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkerem Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen.

Zusammenfassung


285. Bundesgesetz: Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen.

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Auszug


Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960 über eine Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und über eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkerem Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 1. Gegenstand der Bodenwertabgabe.

Gegenstand der Bodenwertabgabe sind die unbebauten Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, einschließlich der Betriebsgrund...

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