Zusammenfassung
198. Bundesgesetz: Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967
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Auszug
Bundesgesetz vom 9. Juni 1967 betreffend Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt:§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachenüber fremden Grund zu bringen.(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten,zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;2. eine fr...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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