Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen

Zusammenfassung


656. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen samt Anlagen

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Auszug


Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1, 8, 9, 11 und 12 verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Anlagen 1 bis 6 des gegenständlichen Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und überdies b) die Anlagen 1 bis 3 beim Vermessungsamt Gü...

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