ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Zusammenfassung


425. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Auszug


ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik Bulgarien von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zum beiderseitigen Vorteil zu fördern und zu vertiefen,

haben zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1

Persönlicher Geltungsbereich 1. Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

2. Als in einem Vertragsstaat ansässig gelten:

aa) natürliche Personen, die Staatsangehörige der Volksrepublik Bulgarien sind;

ab) natürliche Personen, die einen ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt in

Österreich haben;

b) juristische Personen, die in der Volksrepublik Bulgarien ihren Sitz haben oder dort registriert sind, oder ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich haben.

3. Ist eine natürliche Person nach Absatz 2 in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

4. Ist nach Absatz 2 eine...

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