Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen samt Anlagen

Zusammenfassung


866. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art.15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen samt Anlagen

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Auszug


Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen :

Der  Abschluß   der  nachstehenden  Vereinbarung   samt  Anlagen   gemäß  Art. 15 a   B-VG  wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, — im folgenden Vertragsparteien genannt —, kommen überein, gemäß Artikel 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1 Bundesweite Pflegevorsorge

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, auf der   Grundlage   der   bundesstaatlichen   Struktur Österreichs   die   Vorsorge   für   pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich,  im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pfl...

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