Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Zusammenfassung


424. Verordnung: Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

1. Abschnitt Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/

1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999 bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a...

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