Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 5. Dezember 1966 über die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ? BB-PO. 1966)

Zusammenfassung


313. Kundmachung: Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ? BB-PO. 1966

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Auszug


Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 5. Dezember 1966 über die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ? BB-PO. 1966)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 2. Dezember 1966 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten,

ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Bundesbahnbeamte im Sinn dieser Pensionsordnung

— im folgenden kurz „Beamte"

genannt — sind die im § 1 Abs. 1 erster Satz der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl.

Nr. 170, angeführten Personen.

(3) Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder und die frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten.

(4) Witwe ist die Frau, die mit dem Beamten im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der Ehe verbunden gewesen ist.

(5) Kinder sind a) die ehelichen Kinder,

b) die legitimierten Kinder,

c) die Wahlkinder,

d) die unehelichen Kinder und e) die Stiefkinder.

(6) Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Diese Pensionsordnung ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-

Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/

1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.

(9) Ob und inwieweit auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen die Bestimmungen dieser Pensionsordnung anzuwenden sind, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.

(10) Die Anwartschaft und der Anspruch auf Pensionsversorgung ist — soweit es sich nicht um Leistungen gemäß Abschnitt V handelt —

an den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gebunden; entgegenstehende zwischenstaatliche Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt.

Anwartschaft

§ 2. (1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) Verzicht,

c) Austritt,

d) Kündigung,

e) Entlassung.

Pensionsbeiträge

§ 3. (1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn,

daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(2) Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag bilden das Gehalt und die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage.

Die Grundlage für den Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.

(3) Der Pensionsbeitrag beträgt 5 v. H. der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2.

(4) Die Pensionsbeiträge werden von den Bezügen der Beamten einbehalten; ausständige Pensionsbeiträge dürfen von den Hinterbliebenen und Angehörigen nicht hereingebracht werden.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

ABSCHNITT II RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß

§ 4. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) Der Ruhegenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(4) Wird ein Beamter infolge a) eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder b) einer ohne sein vorsätzliche...

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