Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 ? PG. 1965)

Bundesgesetzblatt, 14 Dezember 1965 (Nr. 340/1965)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


340. Bundesgesetz: Pensionsgesetz 1965 - PG. 1965

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Auszug


Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 ? PG. 1965)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes

— im folgenden kurz „Beamte" genannt

— sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten mit Ausnahme der zeitverpflichteten Soldaten.

(3) Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder und die frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten.

(4) Witwe ist die Frau, die mit dem Beamten im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der Ehe verbunden gewesen ist.

(5) Kinder sind a) die ehelichen Kinder,

b) die legitimierten Kinder,

c) die Wahlkinder,

d) die unehelichen Kinder und e) die Stiefkinder.

(6) Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2

erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.

(9) Auf Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß

anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Anwartschaft

§ 2. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) Verzicht,

c) Austritt,

d) Kündigung,

e) Entlassung.

ABSCHNITT II RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß

§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Ruhegenußfähiger Monatsbezug

§ 5. (1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus a) dem Gehalt und b) den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen,

die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln,

als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung eingetreten wäre.

(3) Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand mindestens zwei Jahre in der durch Vorrückung und Zeitvorrückung erreichbaren höchsten Gehaltsstufe verbracht,

dann ist er so zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage beziehungsweise auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.

(4) Ist ein Teil der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit aus einem der im § 10 Abs. 1 Z. 1

bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/

1956, genannten Gründe für die Vorrückung,

die Zeitvorrückung oder für das Erreichen der Dienstalterszulage nicht wirksam, so kann die oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung oder des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand oder auch später verfügen, daß der Beamte so zu behandeln ist, als ob der Hemmungszeitraum für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder für das Erreichen der Dienstalterszulage wirksam wäre. Diese Verfügung ist nur zulässig,

wenn seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre verstrichen sind und der Beamte sich in den letzten drei Jahren tadellos verhalten hat. Die Verfügung wirkt nicht zurück.

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den du...

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