Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 - VRÄG 2005)

Bundesgesetzblatt Nr. 48/2005, 9. Juni 2005Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMSG (Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz)

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Zusammenfassung


Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 - VRÄG 2005

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 - VRÄG 2005)

48. Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 - VRÄG 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Titel wird folgender Artikel I samt Überschrift eingefügt:

"Artikel I

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von die Verbrechensopferentschädigung betreffenden Vorschriften sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind Bundessache. Sie können im Sinne des Artikels 102 Abs. 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."

2. Nach Artikel I wird die Überschrift "Artikel II" eingefügt.

3. § 1 samt Überschrift lautet:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie1.durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder2.als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundh...

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