Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem ein bundeseinheitliches Dienstrecht für Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen geschaffen wird (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz)

Zusammenfassung


176. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem ein bundeseinheitliches Dienstrecht für Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen geschaffen wird (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich Dieses Bundesgesetz regelt das Dienstrecht der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Lande stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

(land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer)

sowie die Rechte und Pflichten der Personen,

die einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)

bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.

§ 2. Anwendung von für Bundeslehrer geltenden Vorschriften

(1) Auf die im § 1 genannten Personen finden das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, sowie jene gesetzlichen Vorschriften Anwendung,

die in den folgenden §§ 7, 24, 25

Abs. 3, 48 und 59 auf sie für anwendbar erklärt werden.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sie für Bundeslehrer des Dienst- oder Ruhestandes oder deren Hinterbliebene gelten, mit der Maßgabe Anwendung,

daß

a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen sich die Zuständigkeit nach § 66 und d) bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 3 richtet.

§ 3. Dienstbehörden Dienstbehörden (einschließlich der Qualifikations-

und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl.

Nr. 88/1948, erlassenen Landesgesetze berufen sind.

§ 4. Einteilung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer Die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer werden eingeteilt:

a) nach den Verwendungsgruppen in Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, L 2 B,

L 2 HS, L 2 V und L 3;

b) innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstzweigen;

c) nach den Schularten in Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen;

d) nach ihrer Dienststellung in Leiter und Lehrer;

e) nach der Art des Dienstverhältnisses in provisorische und definitive Lehrer im Sinne des § 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes;

f) nach der örtlichen Dienstleistung in Lehrer,

die unmittelbar einer Schule, und in Lehrer,

die der Lehrerreserve zugewiesen sind;

g) innerhalb der unmittelbar einer Schule zugewiesenen Lehrer in solche, die eine schulfeste Stelle innehaben, und solche ohne schulfeste Stelle;

h) nach dem Ausmaß der Beschäftigung in vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrer.

II. HAUPTSTÜCK Das Dienstverhältnis

§ 5. Anstellungserfordernisse Als land- und forstwirtschaft...

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