Zusammenfassung
277. IV. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
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Auszug
IV. ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM BUNDESEXEKUTIVRAT DER VERSAMMLUNG DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG
Die Österreichische Bundesregierung und der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden:
die Vertragsparteien) haben zur weiteren Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973folgendes vereinbart:I. WISSENSCHAFT Artikel 1(1) Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Rat der Akademien der Wissenschaften und Künste Jugoslawiens auf Grundlage des zwischen ihnen geschlossenen Abkommens vom 7. Mai 1981.(2) Insbesondere begrüßen sie die Zusammenarbeit der Historiker und die regelmäßig stattfindendenösterreichisch-jugoslawischen Historikertagungen,die durch dieses Abkommen gefördert werden.Artikel 2Die Vertragsparteien unterstützen die direkte wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den folgenden Partneruniversitäten:Universität Innsbruck — Universität Sarajevo Universität Graz — Universität Zagreb Universität für Bildungswissenschaften — Universität Ljubljana  Technische Universität — Universität Maribor Graz Art und Umfang der Zusammenarbeit bestimmen die betreffenden Universitäten.Artikel 3(1) Die Vertragsparteien unterstützen die bestehende direkte Zusammenarbeit sowie die Herstellung und Intensivierung der weiteren direkten Zusammenarbeit zwischen österreichischen und jugoslawischen Wissenschafts- und Forschungsinstitutionen.Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien den Austausch von Wissenschaftern,Universitätsprofessoren und -dozenten für maximal 10tägige Forschungsaufenthalte in einem Gesamtausmaßvon je 70 Personentagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.(2) Dieser Austausch erfolgt insbesondere im Einklang mit den festgesetzten Themen, welche auf diplomatischem Wege ausgetauscht werden.(3) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit insbesondere zwischen den folgenden Partnerinstitutionen:ÖFZS (Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf)  — IJS (Institut Jozef St...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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