Bundesgesetz vom 5. April 1962, mit dem das Auslandsrenten-Übernahmegesetz ergänzt wird.

Zusammenfassung


114. Bundesgesetz: Ergänzung des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes.

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Auszug


Bundesgesetz vom 5. April 1962, mit dem das Auslandsrenten-Übernahmegesetz ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Auslandsrenten-Übernahmegesetz, BGBl.

Nr. 290/1961, wird ergänzt wie folgt:

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet zwischenstaatlicher Ve...

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