Bundesgesetz vom 4. April 1962, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1957 abgeändert wird.

Zusammenfassung


100. Bundesgesetz: Abänderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1957.

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Auszug


Bundesgesetz vom 4. April 1962, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1957 abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen :

Artikel I.

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1957, BGBl.

Nr. 68, wird wie folgt abgeändert:

1. Der letzte Satz des § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

„Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt."

2. Die §§ 4 und 5 haben zu lauten:

„§ 4. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag. (§ 1 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jede...

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