Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird

Zusammenfassung


466. Bundesgesetz: Regelung des Aufenthalts von Fremden in Österreich

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.(1) Fremde (§ 1 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954) brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden „Bewilligung" genannt). Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.

(2) Von Fremden, die sich 1.  innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder 2.  zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen.

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie 1.  auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

2.  als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages zur Einr...

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