Zusammenfassung
Änderung des Börsegesetzes und des Bankwesengesetzes
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
19. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:Artikel 1Durch Art. 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 390 vom 31. Dezember 2004, S 38) in Österreichisches Recht umgesetzt.Artikel 2Änderung des BörsegesetzesDas Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird wie folgt geändert:1. § 48 Abs. 1 Z 6 lautet:"6.als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den §§ 75a und 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,"2. § 48 Abs. 1 Z 6a entfällt.3. In § 66 Abs. 1 Z 5 lit. a entfällt die Wortgruppe "oder in der Verlautbarung über die Zulassung gemäß § 78 Abs. 2".4. In § 66 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort "einräumen" die Wortgruppe "und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt" eingefügt sowie der Verweis "§ 74 Abs. 2 Z 1" durch den Verweis "§ 7 KMG" ersetzt.5. In § 68 Abs. 1 Z 6 lit. a entfällt die Wortgruppe "oder in der Verlautbarung über die Zulassung (§ 79 Abs. 3)".6. In § 68 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort "einräumen" die Wortgruppe "und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt" eingefügt sowie der Verweis "§ 74 Abs. 2 Z 1" durch den Verweis "§ 7 KMG" ersetzt.7. In § 71 wird die Wortgruppe "im Ausland" durch die Wortgruppe "in einem Drittland" ersetzt.8. § 72 Abs. 1 lautet:"(1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist."9. In § 74 wird der Verweis "§ 2 KMG" durch den Verweis "§ 8a KMG" ersetzt.10. In § 75 Abs. 1 Z 8 lit. e wird die Wortgruppe "EWR-Vertragsstaats" durch das Wort "Mitgliedstaats" und in § 75 Abs. 1 Z 8 lit. f wird die Wortgruppe "EWR-Vertragsstaat" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt.11. In § 75a Abs. 1 wird das Wort "vorlegen" durch das Wort "veröffentlichen", die Wortgruppe "EWR-Vertragsstaaten" durch das Wort "Mitgliedstaaten" und die Wortgruppe "der Richtlinie 2001/34/EG"durch die Wortgruppe "den Ri...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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