Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz geändert wird

Bundesgesetzblatt, 26 Juni 1992 (Nr. 313/1992)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


313. Bundesgesetz: Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Dem Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 721/1988 wird der folgende Satz angefügt: „Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."

Artikel II Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 285/1990, wird wie folgt geändert:

1.  § 1 Abs. 3 entfällt.

2.  Im § 1 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 3 bezeichnet.

3.  § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind."

4.  § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10 a Abs. 3 a nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung."

5.  § 4 Abs. 2, 3 und 4 lautet:

„(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

(3)  Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2  festgestellten  Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs.  3) nicht einzurechnen.

(4)  Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom Bund, von den. Ländern und jenen Gemeinden, welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden, 20 vH der Dienstnehmer sowie die eingestellten begünstigten Behinderten  (§ 2)  und Inhaber von Amtsbescheinigungen   oder   Opferausweisen ...

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